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Fußball

Die Vereinssatzung der SG Oberhöchstadt 1931/82 e.V.

Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Satzung, die von der Mitgliederversammlung der SG Oberhöchstadt am 23.09.2022 verabschiedet wurde.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen „Sportgemeinde 1931/82 Oberhöchstadt e.V.“, abgekürzt „SG Oberhöchstadt“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kronberg-Oberhöchstadt.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(5) Die Vereinsfarben sind Blau / Gelb.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung sportlicher und sportverwandter Aktivitäten des Fußballsports, insbesondere die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Jugendpflege.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen sowie der Durchführung von und Teilnahme an Turnier- und Ligaveranstaltungen.

(3) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

(4) Kooperationen und planmäßige Zusammenarbeiten mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder Betrieben ist, sofern sie der Zweckerfüllung dienen, ausdrücklich möglich. Diese sind jeweils vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf der Grundlage des Amateurgedankens im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung oder sonstiger rechtlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

(4) Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen, erhalten keine Gewinnanteile und allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind übliche Aufmerksamkeiten (bis max. 60 EUR) zu besonderen Anlässen.

(5) Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Zur Abgeltung der ihnen in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden Aufwendungen können sie eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Höhe der jährlichen Vergütung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist betragsmäßig begrenzt auf die sog. Ehrenamtspauschale in der jeweils gültigen Fassung des § 3 Nr. 26a EStG.

(6) Mitgliedern des Vereins, die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins vom Vorstand betraut wurden, können die ihnen im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen Auslagen unter Beachtung der steuerlich zulässigen Beträge ersetzt werden. Darüber hinaus können sie eine angemessene Vergütung zur Abgeltung des in Zusammenhang mit diesen Aufgaben entstandenen Arbeits- und Zeitaufwandes erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Beachtung der Angemessenheit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins.

(7) Jedwede Vergütung seitens des Vereins an Mitglieder oder Organe des Vereins basieren auf Freiwilligkeit seitens des Vereins. Eine Zahlung/Auszahlung kann jederzeit unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen seitens des Vereins ausgesetzt oder eingestellt werden. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf die Auszahlung von Vergütungen im Rahmen der Tätigkeiten um und für den Verein.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion oder Staatsangehörigkeit werden.

 

(2) Jedes Mitglied muss bereit sein, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

(4) Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen können, zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Der Aufschlag richtet sich nach dem damit für den Verein verbundenen Mehraufwand und wird vom Vorstand festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.

 

(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Durch Tod;

 

(2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

 

(3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a. 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter einmaliger schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt oder

b. sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

 

(4) durch Ausschluss durch den Vorstand, und zwar

a. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b. wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken oder die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

c. wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,

d. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,

e. sowie bei massiver beleidigender Kritik des Vereins in der Öffentlichkeit, dies schließt auch die öffentliche Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und anderen für den Verein tätige Mitglieder ein, endet die Mitgliedschaft.

 

(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an.

a. Im Falle einer Berufung hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss abstimmt. Deren Entscheidung ist dann endgültig.

b. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. c. Im Falle des endgültigen Ausschlusses dürfen Vereinsauszeichnungen nicht weitergetragen werden.

 

(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung besteht nicht.

§ 6 - Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen sowie Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

(2) Jugendliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen, sofern diese Nutzung der vom Vorstand beschlossenen Nutzungs- /Betriebsbedingungen entspricht. Gebühren für eine gesonderte Nutzung sind in der Nutzungsvereinbarung festgehalten.

 

(4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

(5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen,

a. wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu deren Begleichung;

b. oder wenn ein Ausschlussverfahren durch den Vorstand gegen das Mitglied eingeleitet wurde, bis zu dessen endgültigen Entscheid.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

(1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

(2) den Anordnungen des Vorstandes und seiner Organe in Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

 

(3) die Beiträge pünktlich zu zahlen bzw. fristgemäß für ausreichende Deckung auf dem bezogenen Konto zu sorgen,

 

(4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln

 

(5) die Erhaltung der Vereinsanlagen aktiv zu unterstützen

 

(6) Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,

 

(7) auf Verlangen des Vorstandes eine Sporttauglichkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen.

 

(8) Änderung von persönlichen Angaben (insbesondere Bankverbindung, Adresse, Email) zeitnah anzuzeigen.

§ 8 - Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebühren, Ausbildungspauschalen und Mitgliedsbeiträge.

 

(2) Die Änderung von Mitgliedsbeiträgen wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(3) Die regulären Gebühren, Ausbildungspauschalen sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand direkt beschlossen.

 

(4) Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt mittels Lastschrifteinzug. Zusätzlich entstehende Kosten durch Rücklastschriften sowie dem damit verbundenen Mehraufwand gehen zu Lasten des betroffenen Vereinsmitgliedes.

 

(5) In begründeten Fällen kann der Vorstand im Einzelfall auch ein Strafgeld (maximal in Höhe eines halben Jahresbeitrages) verhängen.

 

(6) Die regelmäßigen Gebühren und Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitrags- und Gebührenordnung veröffentlicht.

 

(7) Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen (z.B. bei wirtschaftlichen Härtefällen) abweichende Beiträge festzulegen.

(8) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 - Disziplinarmaßnahmen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a. Verweis

b. Sperre

c. Vereinsausschluss

§ 10 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

a. die Mitgliederversammlung (§ 13)

b. der Vorstand (§ 12)

§ 11 – Verordnungen und Regelungen des Vereins

Zur Regelung der Vereinsabläufe und Bestimmungen innerhalb des Vereins gibt es nachfolgend genannte Verordnungen:

a. diese Satzung,

b. ergänzende Regeln für das eigene Internetportal,

c. eine ergänzende Jugendordnung

d. sowie eine Beitrags- und Gebührenordnung

e. Nutzungs-/Betriebsvereinbarung

§ 12 - Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: (Vertreter in Klammern)

a) dem/der 1. Vorsitzenden (1b)

b) dem/der 2. Vorsitzenden (1a)

c) dem/der Vorstand für Finanzen (2a)

d) dem/der Abteilungsleiter/in Jugendbereich (2e)

e) dem/der Abteilungsleiter/in Seniorenbereich (2f)

f) dem/der Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit (2c)

g) dem/der Vorstand für Infrastruktur (2b)

h) dem/der Protokollant/in

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem/der Beauftragten für Finanzen und Rechnungswesen

b) dem/der Beauftragten für Vereinsheim und Bestellwesen

c) dem/der Beauftragten für Sponsoring

d) dem/der Beauftragten für Veranstaltungen

e) den Beisitzern/Beisitzerinnen Jugendbereich

f) den Beisitzern/Beisitzerinnen Seniorenbereich

 

(3) Amtsinhaber können nur Vereinsmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan unter Beachtung der Regelungen in dieser Satzung geben.

 

(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

a) der/die 1. Vorsitzende

b) der/die 2. Vorsitzende

c) der/die Vorstand für Finanzen Jeweils zwei gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

 

(5) Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(6) Der erweiterte Vorstand sollte ebenfalls auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Kann hier aber ein Amt nicht besetzt werden, so kann dies der geschäftsführende Vorstand durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder zu einem späteren Seite 6 von 10 Zeitpunkt ergänzen. Dieser muss auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wiederwahl ist auch hier zulässig.

 

(7) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können durch Beisitzer ihres Ressorts vertreten werden. Darüber hinaus können sich Vorstandsmitglieder in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

(8) Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er ist verpflichtet, am Anfang des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

 

(9) Der Vorstand muss mindestens ¼-jährlich zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend sind.

a) Alle Mitglieder des Vorstandes sind im Rahmen der Vorstandssitzungen im gleichen Maße stimmberechtigt, sowohl geschäftsführende als auch Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

b) Sollte eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, erfolgt eine zweite Einladung.

c) Die daraufhin erfolgende Vorstandssitzung ist mit einfacher Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

d) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

e) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind.

 

(10) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

(11) Beschlüsse des Vorstandes können, unter Einhaltung der Stimmberechtigungen innerhalb von Sitzungen, aber auch elektronisch, durch dokumentierte und nachvollziehbare Prozesse herbeigeführt werden. Dabei muss die Transparenz über die abstimmenden Teilnehmer sowie den Zeitpunkt ihrer Abstimmung gewährleistet sein. Ein elektronisch gefasster Beschluss ist gültig und muss innerhalb der nächsten Sitzung formal, durch Aufnahme in das Protokoll nochmals offiziell festgehalten werden.

 

a) Die Frist zur Beantwortung/Beschlussfassung wird hierbei auf zwei Wochen festgelegt

b) Durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in kann, je nach Dringlichkeit des Falles individuell eine andere Frist festgelegt werden.

c) Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Enthaltung zur Beschlussvorlage.

 

(12) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

 

(13) Soweit erforderlich und mit dem Amt vereinbar, kann ein Vorstandsmitglied (Ausnahme Vorstand im Sinne von § 26 BGB, siehe (4)) mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ein weiteres Amt in Personalunion bekleiden.

 

(14) Der Vorstand kann mit Beschluss einer 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder andere ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen - dies schließt auch alle Vorstandsmitglieder mit ein - ihres Amtes entheben, wenn a. eine Verletzung von Amtspflichten oder b. der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung (z.B. durch Krankheit oder Unfall) vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Widerspruch oder Rechtsmittel gegen die ordnungsgemäße Amtsenthebung durch den Vorstand stehen dem Betroffenen nicht zu.

 

(15) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt (Ausnahme 1. oder 2. Vorsitzender) aus, so kann sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss (Zuwahl) aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen. a. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat dann die gleichen Rechte und Pflichten, wie alle anderen Vorstandsmitglieder; b. Seine Wahl ist aber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

(16) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (s. § 15). Seite 7 von 10

 

(17) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als EUR 300,- belasten, sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende berechtigt. Es sind ausdrücklich keine kumulativen Geschäfte statthaft, sodass sich der Betrag durch mehrere Abschlussberechtigten in Summe nicht erhöht. Der Vorstand muss in der nächsten Vorstandssitzung über diese Rechtsgeschäfte informiert werden. Höhere Ausgaben müssen durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

§ 13 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet einmal alljährlich statt.

 

(3) Ihre Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (falls keine E-Mai vorhanden ist, per Post), auf der eigenen Homepage sowie durch eine Pressemitteilung erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a. Jahresbericht des Vorstandes

b. Bericht der Kassenprüfer

c. Beschlussfassung über die Vorschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre

d. Entlastung des Vorstandes

e. Neuwahlen (alle zwei Jahre)

 

(4) Anträge, über die in der ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind schriftlich spätestens drei Werktage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen.

a. Der Antragsteller muss für die Mitgliederversammlung stimmberechtigt sein.

b. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge müssen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

c. Eine vorherige Bekanntgabe der Anträge an die Mitglieder ist nicht erforderlich.

 

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn

a. dies im Interesse des Vereins liegt oder

b. schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

c. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

d. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen unter Angabe der Tagesordnung.

 

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat, eine Stimme.

 

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

(9) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Seite 8 von 10

 

(10) Schriftliche Abstimmung kann auf Antrag erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

 

(11) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

 

(12) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Diese Personen können selbst nicht gewählt werden.

 

(13) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

(14) Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls unterzeichnen.

 

(15) Das Protokoll muss Folgendes enthalten:

a. Ort und Zeit der Versammlung

b. Zahl der erschienenen Mitglieder

c. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

d. Die Tagesordnung

e. Die gestellten Anträge

f. Die Abstimmungsergebnisse unter Nennung der JA- und NEIN-Stimmen, sowie der Enthaltungen und ggf. ungültigen Stimmen

§ 14 - Kassenprüfer

(1)Den zwei Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Wahl erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre rollierend.

 

(3) Ein Kassenprüfer muss Vereinsmitglied und volljährig sein. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.

 

(4) Tritt ein Kassenprüfer während seiner Amtsperiode aus eigenem Antrieb aus dem Verein aus, bleibt er bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Dies gilt nicht für eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss oder wegen nicht erfüllter finanzieller Forderungen.

 

(5) Ein Rücktritt vom Amt des Kassenprüfers ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

(6) Scheidet ein Kassenprüfer aus dem Amt aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest seiner Amtsperiode. Der verbleibende Kassenprüfer ist berechtigt, bis zu dieser Wahl ein Vereinsmitglied als kommissarischen Kassenprüfer zu bestimmen. Dies ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

(7) Sollten beide Kassenprüfer ausgeschieden sein, ohne das eine Nachfolge gemäß (6) geregelt wurde, dann kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder kommissarisch zwei neue Kassenprüfer berufen.

 

(8) Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr.

 

(9) Auf Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands alle den Verein betreffenden Unterlagen jeder Zeit unverzüglich vorzulegen.

 

(10) Die Kassenprüfer haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren, soweit sie nicht für ihren Bericht auf der Mitgliederversammlung relevant sind.

§ 15 - Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 16 - Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.

 

(2) Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

(3) Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden.

 

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind oder strafrechtlich verurteilt wurden.

§ 17 - Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt …

 

(2) … und die Mitgliederversammlung dies mit einer 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, sowie nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Kronberg, mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fußballsports im Stadtteil Oberhöchstadt gemeinnützig zu verwenden ist.

§ 18 – Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Vereinszweckes personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Anderweitige Verwendung erfolgt gemäß der DSGVO

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der internen Verarbeitung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der unter Punkt (1) genannten Bedingungen zu. Eine anderweitige Verwendung der Daten (z.B. Verkauf) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf a. Auskunft über seine gespeicherten Daten b. Berichtigung von fehlerhaft gespeicherten Daten c. Sperrung seiner Daten d. Löschung seiner Daten (nach Vereinsaustritt)

 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder auch der Veröffentlichung von Bildern und Namen in der Presse und ausgewählten elektronischen Medien (u.a. auf der vereinseigenen Homepage) zu.

§ 19 – Haftungsbeschränkung

(1) Für jegliche Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, Vereinsgeräten oder Vereinsgegenständen oder infolge von Handlungen und Anordnungen der Vereinsorgane oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn er für diese rechtlich einzustehen hat und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Punkt (1) haftet auch die verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied gegenüber nur, wenn sie dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder bei einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein gegenüber dieser Person nur dann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Verein durch außenstehende Personen in Anspruch oder Regress genommen wird.

 

(4) Verlangt eine außenstehende dritte Person von einem Vereinsmitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder bei einer Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden ist und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.

 

(5) Vorstände, Organmitglieder oder besondere Vertreter des Vereins haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins und gegenüber Dritten.

 

(6) Die Vorstände, Organmitglieder oder besondere Vertreter des Vereins haben einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.

§ 20 – Fassung und Gültigkeit der Satzung

Diese vorstehende Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.09.2022 vorgelegt und ihr Inhalt von den anwesenden Mitgliedern mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet. (2) Damit ist nur noch diese Fassung der Vereinssatzung für die SG Oberhöchstadt gültig; sie ersetzt alle zuvor ausgegebenen oder veröffentlichten Versionen.

Download Satzung

Hier kann die Satzung in aktueller Version vomxx.xx.2023 runtergeladen werden.

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